Rz. 18

Nach § 10 der Richtlinie hat der Landesausschuss (zu dessen Besetzung vgl. § 90) auf der Grundlage des Bedarfsplans und von Mitteilungen der KV über die vom Zulassungsausschuss ausgesprochenen Zulassungen im Planungsbereich in geeigneten Zeitabständen den Stand der Versorgung zu überprüfen. Diese Mitteilungen der KV erstrecken sich bei psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten auch auf die gemäß § 12 der Richtlinie jeweils zum 31.12. des Jahres zu treffende Feststellung über die Zuordnung von Vertragsärzten als ausschließlich psychotherapeutisch tätige oder überwiegend psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte.

Die Formulierung "Prüfung in geeigneten Zeitabständen" überlässt es grundsätzlich dem regionalen Landesausschuss, wann er die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Versorgungsstandes durchführt; maßgeblich dafür wird u. a. sein, wie viele Mitteilungen die KV dem Landesausschuss übermittelt und ob sich deswegen Auswirkungen auf den aktuellen Versorgungsstand ergeben können. Der Landesausschuss wird aber i. d. R. keine eigenen Recherchen zum Versorgungsstand in den Planungsbereichen durchführen, sondern seine Prüfung anhand der Berichterstattung der KV über den arztgruppenspezifischen Versorgungsgrad im jeweiligen Planungsbereich vornehmen.

Der regionale Bedarfsplan ist von der KV kontinuierlich fortzuschreiben und dem Landesausschuss in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie). Von den KVen werden in Zeitabständen von 3 bis 5 Jahren die Grundsätze zur regionalen Versorgung und die systematischen Abweichungen von der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschrieben. Darüber hinaus wird von den KVen i. d. R. halbjährlich die Berichterstattung über die arztgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion erstellt (Stand der Bedarfsplanung). Die Arztdaten gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie werden jährlich in aktualisierter bundeseinheitlicher Form durch die KVen erhoben und dem zuständigen Landesausschuss zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls können die vorgenannten Fristen verkürzt werden. Die Beteiligung anderer Stellen richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen i. V. m. §§ 90a und 99 und §§ 13 und 14 Ärzte-ZV. Die Bedarfspläne weisen auch Beschlüsse des Landesausschusses nach § 103 Abs. 2 (Zulassungsbeschränkungen) aus.

Inhalt und Form des Bedarfsplans richten sich nach der Anlage 2 der Richtlinie. Dieses einheitliche Format gewährleistet, dass alle regionalen Bedarfspläne nach demselben Schema aufgestellt werden, was z. B. auf Bundesebene die Vergleichbarkeit untereinander erleichtert. Die KBV erstellt auf der Grundlage der Anlage 2 eine Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung der Daten durch die KVen. Die Mitteilungen der KVen benutzen das in Anlage 2.2 niedergelegte Schema, in der nach dieser Richtlinie jeweils aktualisierten Form; auf Anfrage des Landesausschusses haben die KVen ggf. Erläuterungen zu den aktuellen Angaben zu machen.

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