Rz. 31a

Die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens richtet sich nach § 42 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Danach legt der Zulassungsausschuss vor der Zulassung des Antragstellers die Leistungsbegrenzung für die Arztpraxis verbindlich fest. Für die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie nach § 42 (Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens), § 43 (Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens in Sonderfällen) § 44 (Berücksichtigung von Veränderungen in der Berechnungsgrundlage) und § 45 (Berechnung der Anpassungsfaktoren) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang der angestellten Ärztin/des angestellten Arztes oder mehrerer angestellter Ärzte zu bestimmen ist. Unabhängig vom Beschäftigungsumfang gilt § 58 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie, wonach die Regelungen in den Abs. 2 und 3 des Abs. 5 in diesem Fall keine Anwendung finden.

Die Berechnungsregeln entsprechen dem, was nach dem 9. Abschnitt der Richtlinie bei der Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen Anwendung findet. Eine vom Zulassungsausschuss festgestellte Leistungsbeschränkung bleibt nach § 60 Abs. 2 der Richtlinie auch dann wirksam, wenn der Arzt nach Ablauf der Beschäftigung eines angestellten Arztes erneut einen Arzt anstellt. Der Austausch eines angestellten Arztes durch einen anderen ärztlichen Angestellten ändert also nichts an der einmal festgestellten Leistungsbegrenzung. Ist für den Vertragsarzt wegen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift nach Aufnahme eines weiteren Vertragsarztes im Rahmen einer ausnahmsweisen Gemeinschaftsbildung bereits eine Leistungsbeschränkung durch den Zulassungsausschuss festgelegt worden, so darf diese im Falle der Anstellung von Ärzten – auch hinsichtlich entsprechender Anteile bei Anstellung eines Arztes – nicht erweitert werden. Das einmal durch den Zulassungsausschuss festgelegte Gesamtpunktzahlvolumen bleibt auch in diesen Fällen bestehen.

Die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages unter Angabe der Arbeitszeiten und des Anstellungsortes bildet die Grundlage für die Feststellung des Anrechnungsfaktors und ggf. dessen Zuordnung zum Tätigkeitsort. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Abweichungen hinsichtlich der Arbeitszeiten oder des Tätigkeitsortes gegenüber dem Arbeitsvertrag sind dem Zulassungsausschuss mit dem Antrag auf Genehmigung der Anstellung bekannt zu geben. Ändert sich bei einem in einer Vertragsarztpraxis angestellten Arzt im Laufe der Zeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und kommt es dadurch zu einer Erhöhung des in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen Anrechnungsfaktors, so ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Bei einer Verringerung des ablesbaren Anrechnungsfaktors genügt dagegen eine Anzeige beim Zulassungsausschuss (vgl. § 55 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Die Bestimmungen der §§ 58 und 59 der Richtlinie gelten entsprechend auch für Anträge von zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Anstellung von Psychotherapeuten, die in das Arztregister eingetragen sind (vgl. § 61 der Richtlinie). In Planungsbereichen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ist auch eine gegenseitige Anstellung zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig. Sind dagegen Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt für die Anstellung von Psychotherapeuten folgende Regelung:

  1. Ein Anstellungsverhältnis i. S. d. § 58 der Richtlinie ist sowohl unter Psychologischen Psychotherapeuten einerseits oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits als auch ein gegenseitiges Beschäftigungsverhältnis zulässig; bei der Beschäftigung eines Psychologischen Psychotherapeuten bei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem gesperrten Planungsbereich jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der angestellte Psychologische Psychotherapeut sich auf die Versorgung von Kinder und Jugendlichen beschränkt. Ausschlaggebend für die Anstellung bleibt auch hier die Berufsausrichtung des Praxisinhabers.
  2. Fachidentität ist bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der jeweilige Status als approbierter Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorgenannte Nr. 1 bleibt jedoch unberührt.

In zulässigen Fällen der gleichzeitigen Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt oder der Anstellung bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist die Tätigkeit entsprechend der Anrechnungsfaktoren gemäß § 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vom Zulassungsausschuss zu erfassen oder diesem anhand der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten mitzuteilen, damit eine entsprechende Erfassung in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung erfolgen kann (§ 62 der Richtlinie).

Als Inhaber der bisherigen Arztstelle für den angestellten Arz...

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