Rz. 2
Einen verfassungsrechtlichen Hintergrund weist die Vorschrift insofern auf, als die Ärzte und Psychotherapeuten veranlasst werden sollen, sich in ärztlich unterversorgten Regionen niederzulassen (Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 100 Rz. 13). Auch wenn damit § 100 auf Art. 12 GG ausstrahlt, gibt es sachliche Aspekte, die Niederlassung zur vertragsärztlichen Versorgung aus Gründen der ärztlichen Versorgung auf diese Weise zu steuern (vgl. auch Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 100 Rz. 11). Die Vorschrift beinhaltet aus sachlichen Gründen eine von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckte Lenkungsfunktion.
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