Rz. 91

Abs. 6 ist durch Art. 1 Nr. 3 GSG v. 21.12.1992 mit Wirkung ab 1.1.1993 angefügt worden. Danach ist der Stammversicherte zur Meldung seiner Angehörigen nach Abs. 1 bis 4 verpflichtet. Die Meldepflicht knüpft an das Bestehen der Familienversicherung an, begründet diese jedoch nicht erst und ist keine notwendige Voraussetzung dafür. Meldefristen sind nicht vorgesehen und die Nichtmeldung ist nicht mit Sanktionen versehen. Die Krankenkasse kann bei Nichtmeldung lediglich die Aushändigung der Krankenversichertenkarte verweigern (§ 15 Abs. 6 Satz 4). Auch im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen nach § 13 Abs. 3 kann die Nichtmeldung der Familienversicherten eine Rolle spielen, weil die Leistung dann weder bei der Krankenkasse beantragt noch diese die Sachleistung nicht rechtzeitig erbracht oder rechtswidrig abgelehnt hatte.

 

Rz. 92

Die Meldepflicht umfasst die Angaben aller für die Familienversicherung erforderlichen Angaben und auch die ohne Nachfrage mitzuteilenden Änderungen. Die Krankenkassen erfragen im Regelfall in einem Fragebogen die erforderlichen Daten, wenn eine Familienversicherung gemeldet wird oder Anlass für eine Prüfung besteht sowie im Jahresabstand, weil die Voraussetzungen der Familienversicherung für den Risikostrukturausgleich von besonderer Bedeutung sind und das Bundesversicherungsamt (BVA) dazu auf zutreffende Versichertenverzeichnisse angewiesen ist (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.1.2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90 S. 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1). Das Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, seine Angaben zu erneuern, wenn sich Änderungen ergeben.

 

Rz. 93

Die Meldepflicht des Mitgliedes steht in einem gewissen Widerspruch zu § 289 Satz 1, der die Feststellung der Familienversicherung durch die Krankenkasse festlegt. Die Pflicht des Stammversicherten zu den erforderlichen Angaben steht im Widerspruch zur Regelung in § 289 Satz 2, der nur den Familienversicherten selbst als auskunftspflichtig bezeichnet und aus Datenschutzgründen die Erhebung der Daten durch die Krankenkasse bei Mitgliedern für die Angehörigen nur mit deren Zustimmung/Einwilligung erlaubt. In vielen Fällen wird der Stammversicherte auch nicht von allen erforderlichen Angaben Kenntnis haben, so dass jedenfalls dessen Meldepflicht die Auskunftspflicht des Familienversicherten nicht beseitigt.

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