Rz. 3

Anders als § 97c definiert die Norm die unabhängigen Gutachter nicht als Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Vielmehr folgt sie der in §§ 97a und b vorgesehenen Regelungstechnik und bestimmt in Abs. 1 Satz 1 eigenständig, dass die unabhängigen Gutachter berechtigt sind, personenbezogene Daten des Antragstellers zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß § 18 erforderlich ist. Damit wird der Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. dazu die Komm. zu § 94) nochmals ausdrücklich auf die Begutachtung nach § 18 festgeschrieben. Für andere Zwecke als das Begutachtungsverfahren kommt eine Datenerhebung bzw. -verarbeitung damit nicht in Betracht.

 

Rz. 4

Die Regelung, dass die entsprechenden Daten nach § 97d Abs. 1 Satz 2 vertraulich zu behandeln sind, ist dem Grunde nach überflüssig. Dies ist bereits Ziel der Datenschutzvorschriften überhaupt (vgl. § 1 Abs. 1 BDSG) und wird dadurch gewährleistet, dass sie nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen und von diesem nur unter konkreten Voraussetzungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist nach Abs. 1 Satz 3 sicherzustellen, dass die Daten nur berechtigten Personen (Hilfskräften) insoweit zur Verfügung stehen, wie sie für die Erstellung des Gutachtens benötigt werden.

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