Amazon darf Arbeitsleistung technisch überwachen
Gegenstand des vom VG entschiedenen Verfahrens war eine Klage des Online-Versandhändlers Amazon gegen ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren der Datenschutzbeauftragten des Landes.
Minutengenaue Erfassung der Arbeitsleistung
In Winsen (Luhe) betreibt Amazon ein Logistikzentrum mit knapp 2.000 Beschäftigten zur Auslieferung von Waren, die im Online-Versandhandel bestellt werden (Fulfillment Center). In einigen Arbeitsbereichen tragen die Beschäftigten sogenannte Handscanner, die die einzelnen Arbeitsschritte erfassen. Hierdurch werden die Qualität und die Quantität der Arbeitsleistung der Beschäftigten kontinuierlich minutengenau erfasst.
Datenerhebung verfolgt verschiedene Ziele
Mithilfe einer Software-Anwendung werden die Daten ausgewertet. Nach eigener Darstellung verfolgt Amazon hiermit das Ziel, die Steuerung der logistischen Prozesse besser aufeinander abzustimmen und zu koordinieren:
Mithilfe der gewonnenen Daten würden Quantitätsleistungsprofile und Qualitätsleistungsprofile der Mitarbeiter erstellt. Diese dienten dann als Grundlage für
- Prozessanalysen,
- für die Führung von Feedbackgesprächen mit den Mitarbeitern sowie
- als Grundlage für Personalentscheidungen wie z.B. Beförderungen.
Datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen Amazon
Wegen dieser Vorgehensweise von Amazon leitete die Datenschutzbeauftragte des Landes ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren ein. Die Datenschutzbeauftragte kam zu dem Ergebnis, dass die ununterbrochene Überwachung der Beschäftigten gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und deshalb rechtswidrig sei. Im Oktober 2020 erging gegen Amazon eine förmliche Untersagungsverfügung.
Amazon reklamiert berechtigtes Interesse an Datenerhebung
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage von Amazon. Das Online-Unternehmen reklamierte ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und Datenverarbeitung. Die minutengenaue Erhebung der individuellen Leistungswerte sei erforderlich, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden zeitnah reagieren zu können. Außerdem könnten durch die Datenerhebung individuelle Leistungswerte sowie Stärken und Schwächen der Mitarbeiter zuverlässig erfasst und bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden. Schließlich würden auf diese Weise objektive und faire Bewertungsgrundlagen für Personalentscheidungen geschaffen.
Kein deutsches Beschäftigungsdatenschutzgesetz
Das VG bedauerte in seiner Entscheidung, dass in Deutschland ein eigenes Gesetz für einen speziellen Beschäftigungsdatenschutz fehlt. Die Zulässigkeit datenschutzrechtlicher Erhebungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen richte sich daher nach der sehr allgemein gehaltenen Vorschrift des § 26 BDSG. Danach dürften personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sei.
Handscanner mit BDSG vereinbar
Nach Auffassung des VG sind die von der Klägerin mithilfe der konkreten Datenerhebungsmaßnahmen angestrebten Ziele, nämlich die Steuerung der Logistikprozesse, die Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen, sämtlich mit der Vorschrift des § 26 BDSG kompatibel. Durch die Datenerhebung werde die Klägerin in die Lage versetzt, auf Leistungsschwankungen schnell zu reagieren und damit einen reibungsfreien Ablauf der Logistikprozesse zu gewährleisten. Auch die Verwendung der Daten für Personal- und Beförderungsentscheidungen decke sich mit dem Begriff der Erforderlichkeit zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 26 BDSG.
Eingriff in informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig
Das VG verkannte nicht, dass die permanente Überwachung der Leistung der Beschäftigten einen Eingriff in das durch Art. 5 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten beinhaltet. Dieser Eingriff sei jedoch angemessen und stehe nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, die die Daten für eine sinnvolle Koordination der logistischen Prozesse benötige. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Beschäftigten über die Datenerhebung vollumfänglich informiert seien und dass ausschließlich eine Leistungskontrolle und keine Verhaltenskontrolle und keine Kontrolle der Kommunikation der Beschäftigten stattfinde. Die Privatsphäre der Beschäftigten werde durch die Überwachungsmaßnahmen also nicht tangiert.
Berufung ausdrücklich zugelassen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das VG die Berufung ausdrücklich zugelassen.
VG Hannover, Urteil v. 9.2.2023, 10 A 6199/20
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