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Durch die Vorschrift werden die einzelnen Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund im Bereich der sozialen Pflegeversicherung definiert. Sie füllt damit die allgemeinen Aufgabenzuweisungen nach § 283 Abs. 3 SGB V sowie § 53c Abs. 2 aus. Auch diese Vorschrift ist Ausdruck der Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund. Zu diesem Zweck überträgt sie vormals vom Spitzenverband Bund der Pflegeversicherungen ausgeübte Kompetenzen auf den Medizinischen Dienst Bund.

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