Rz. 2

§ 45e wurde durch den Gesetzgeber eingeführt, um dem sozialen Wandel der Gesellschaft durch die Veränderung der Anzahl der Pflegebedürftigen und deren Bedürfnisse Rechnung zu tragen. Hierdurch wurde eine Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppe eingeführt, die ein gewisses Maß an Selbstständigkeit für die Bewohner behalten. Pflegebedürftige Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 38a erfüllen, erhalten daher gesetzlich definierte Zuschüsse, die zusätzlich zu den bestehenden Pflegeleistungen gewährleistet werden. Gefördert werden Wohngruppen, in denen Pflegebedürftige wohnhaft sind, die entweder Pflegesach- oder Pflegegeldleistungen erhalten. Diese Personen erhalten dann eine zusätzliche Förderung in Höhe von monatlich 200,00 EUR.

 

Rz. 3

Die Gesamthöhe der Förderung ist unabhängig von dem Gesundheitszustand und der Pflegestufe der Betroffenen und deren individuellen Anspruch auf Pflegeleistungen auf maximal 10.000,00 EUR pro Wohngruppe begrenzt. Bei mehr als 4 anspruchsfähigen Personen ist diese Förderung anteilig aufzuteilen, wobei mindestens 3 Pflegebedürftige gemeinschaftlich wohnen müssen, um eine Wohngruppe zu bilden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge