(1) 1Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 Euro gewährt. 2Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 3Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. 4Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen.[1] 5Die Sätze 1 bis 4 [2] [Bis 31.12.2014: 3] gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.

 

(2) 1Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. 2Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist [Bis 31.12.2014: , spätestens aber am 31. Dezember 2015] [4]. 3Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

[1] Eingefügt durch Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.
[2] Geändert durch Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.
[3] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Gestrichen durch Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014. Anzuwenden bis 31.12.2014.

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