Rz. 12

Bei beatmeten und tracheotomierten Versicherten ist mit jeder Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung zu erheben und zu dokumentieren (vgl. näher § 5 AKI-RL). Im Gesetzgebungsverfahren hatten Experten darauf hingewiesen, dass das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung und zur Entfernung des Tracheostomas bei Patientinnen und Patienten, die außerklinisch intensivmedizinisch versorgt werden, derzeit nicht ausreichend ausgeschöpft wird. Die Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung hatte in einem Positionspapier zudem schon im Jahr 2017 dargestellt, dass die Verordnung einer 24-stündigen ambulanten Intensivpflege wegen eines Tracheostomas mit oder ohne Beatmung in vielen Fällen nicht notwendig sei, da keine Indikation für ein Tracheostoma bzw. eine invasive außerklinische Beatmung bestehe (BT-Drs. 19/19368 S. 21). Dem soll die besondere Dokumentationspflicht nach Abs. 1 Satz 6 entgegenwirken. Gleichzeitig wird ergänzend die Verpflichtung begründet, die mit der ärztlichen Verordnung erhobenen und dokumentierten erforderlichen Maßnahmen auch tatsächlich umzusetzen. § 8 AKI-RL enthält nähere Regelungen zur Qualifikation der potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte.

 

Rz. 13

Die Erhebung des Potenzials zur Reduzierung der Beatmungszeit bzw. vollständigen Beatmungsentwöhnung nach Satz 6 kann auch durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen oder Ärzte oder nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser bei Vorliegen der hierfür erforderlichen besonderen Kenntnisse durchgeführt werden (Satz 7). Die Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung sind insoweit auch auf die Tätigkeit solcher Ärzte anzuwenden. Die konkrete Verordnung der Maßnahmen zur Umsetzung des erkannten Potenzials obliegt unabhängig davon nach wie vor allein der Vertragsärztin und dem Vertragsarzt, der sich dieses externen ärztlichen Sachverstandes bedient (Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 37c Rz. 28).

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