Rz. 1

Der Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen/-zahnärztlichen Versorgung ist in der Vergangenheit als das Recht des einzelnen gehandhabt worden, eigenverantwortlich und selbständig über sein Ausscheiden aus dem vertragsärztlichen Sicherstellungssystem zu entscheiden (§ 95 Abs. 7).

Einen ersten Ansatz, den Zulassungsverzicht als Mittel zur Durchsetzung berufspolitischer Ziele einzusetzen, gab es vor Jahren. Damals reagierte der Gesetzgeber mit dem "Wirksamwerden eines Verzichts" (§ 95 Abs. 7). In der Zulassungsverordnung ist ausgeführt, daß der Verzicht erst zum Ende des Quartals wirksam wird, das dem Quartal folgt, in welchem der Verzicht erklärt worden ist. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist verkürzt werden.

 

Rz. 2

Nach Inkrafttreten des GRG, insbesondere aber im Vorfeld des GSG, gab es sehr konkrete Anstrengungen des Freien Verbandes deutscher Zahnärzte, über einen kollektiven Ausstieg aus der vertragszahnärztlichen Versorgung den Gesetzgeber und die Krankenkassen zu zwingen, das Sachleistungssystem durch ein Kostenerstattungssystem abzulösen. Dies hätte das gegenwärtige Vertragssystem zerstört, weil die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sicherstellungsauftrag nicht mehr erfüllen könnte, die Versicherten hätten sämtliche Schutzrechte aus dem Vertragsrecht verloren und die Krankenkassen hätten ihren gesetzlichen Auftrag nicht mehr realisieren können, den Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen zurVerfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, über §§ 72a und 95b Vorkehrungen zu treffen, den kollektiven Ausstieg der Vertragsärzte/-zahnärzte zu unterbinden.

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