Rz. 49

Nach § 20 der Geschäftsordnung wird zur Aufstellung des Teilhaushaltsplans, der in den Gesamthaushalt des Gemeinsamen Bundesausschusses eingeht, sowie zur Beratung der Jahresrechnung ein Finanzausschuss errichtet. Nach Abs. 1 besteht der Finanzausschuss aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der KBV, der KZBV, und der DKG, 3 Vertreterinnen oder Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, 2 Vertretern des BMG und einem Vertreter des BMBF. Sie haben keine Verbindung zum Innovationsausschuss oder zum Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Mitglieder werden von den jeweiligen Organisationen bzw. Ministerien bestellt. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen einem Vertreter oder einer Vertreterin des GKV-Spitzenverbandes und einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Leistungserbringer. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Finanzausschusses. Zu seiner oder ihrer Unterstützung bedienen er oder sie sich der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses. Der bzw. die Vorsitzende des Finanzausschusses legt dem Innovationsausschuss den aufgestellten Teilhaushaltsplan zur Beschlussfassung vor.

Der Finanzausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von 6 Stimmen. Die oder der unparteiische Vorsitzende des Innovationsausschusses, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses oder die in der Geschäftsstelle für die Geschäftsführung des Finanzausschusses zuständigen Mitarbeiter können an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Belangen der Patientenvertretung soll einem Patientenvertreter oder einer Patientenvertreterin vom Finanzausschuss insoweit gestattet werden, an einer Sitzung als Gast teilzunehmen.

Für die Rechnungsführung des Innovationsausschusses gilt nach § 21 der Geschäftsordnung die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung" in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechnungsführung des Innovationsausschusses wird jährlich durch vom Innovationsausschuss bestimmte Rechnungsprüfer geprüft, die den Rechnungsprüfern des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen sollen.

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