Rz. 3

Die mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführte Vorschrift verpflichtet die KBV, für jedes Quartal, zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums, und für jede KV einen Bericht zu veröffentlichen über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, die Bereinigungssummen (z. B. aufgrund von Selektivverträgen) und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe mit zusätzlichen Erklärungen der möglichen regionalen Honorarunterschiede aufgrund von Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Die KBV bestimmt das Nähere zur Übermittlung der dazu erforderlichen Daten von den regionalen KVen. Die Bestimmung der KBV ist für die regionale KV bindend. Die Berichte hat die KBV nach Satz 1 zu veröffentlichen. Ihrer Veröffentlichungspflicht kann sie dadurch nachkommen, dass sie die Berichte im Deutschen Ärzteblatt oder in einer anderen geeigneten Form, z. B. auf ihrer Internetseite bekannt gibt.

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