Rz. 8

Nach Abs. 5 sind die Partner der regionalen vertragszahnärztlichen Gesamtverträge verpflichtet (vgl. "haben zu berücksichtigen"), in den Jahren 2021 und 2022 bei der Veränderung der Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu bewerten und in die zu vereinbarenden Gesamtvergütungen einzubeziehen. Einigen sie sich nicht auf eine angemessene Berücksichtigung, würde ggf. das Landesschiedsamt nach § 89 eine entsprechende Festsetzung der Gesamtvergütung vornehmen.

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