Rz. 6

Nach Abs. 3 steht es den KZVen frei (vgl. "können" in Satz 1), im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab gemäß § 85 Abs. 4 Satz 3 bis 5 eine flexiblere Verteilung der von den Krankenkassen gezahlten vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung in den Jahren 2020 bis 2023 vorzunehmen. Damit können insbesondere an die in den Jahren 2020 und 2021 stärker von Liquiditätsengpässen betroffenen Zahnarztpraxen höhere Zahlungen geleistet werden. Ziel dieser Regelung ist es, die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen. Gerade Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie medizinische Versorgungszentren, die sich in den Jahren 2019 bis 2021 und damit kurz oder während der Corona-Pandemie niedergelassen haben bzw. neu gegründet wurden, können mangels bestehender Rücklagen von einer verminderten Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen in besonderem Maße wirtschaftlich betroffen sein.

Im "Benehmen" heißt, dass die zuständige KZV die Krankenkassenseite über die beabsichtigte Modifizierung des Verteilungsmaßstabes zu informieren und ihr ggf. mit ausreichender Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Die Stellungnahme(n) kann die KZV in ihre Entscheidung zum Verteilungsmaßstab einbeziehen, wobei ihr aber die endgültige Entscheidung obliegt.

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