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Mit der Vorschrift wurde für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ein neues aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands unterhalb der Eingriffsschwelle für die Einsetzung eines Beauftragten nach § 79a und ohne Entmachtung der Organe der KBV und der KZBV im Außenverhältnis geschaffen.

Das Instrument einer "entsandten Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen" soll es der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtsverfahren ermöglichen, zeitnah und flexibel auf externen Sachverstand zurückzugreifen und der entsandten Person bestimmte Aufgaben bei der KBV oder der KZBV zu übertragen. Diese besondere aufsichtsrechtliche Maßnahme trägt der Eigenverantwortung der Selbstverwaltung Rechnung, da sie die Verantwortung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in ihren Händen belässt und die Aufsichtsbehörde lediglich zur Sicherung der erforderlichen Maßnahmen einen besonderen Experten entsenden kann.

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