Rz. 3

Bereits in der Überschrift wird deutlich, dass die Aufsichtsmittel in besonderen Fällen nur bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) anzuwenden sind. Die Anwendung bei den auf der Landesebene angesiedelten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) ist ausgeschlossen. Für die KBV und die KZBV ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die zuständige Aufsichtsbehörde.

Abs. 1 entspricht der bereits für die Krankenkassen geltenden Rechtslage in § 195 Abs. 2 Satz 2. Die Regelung gibt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, notwendige Satzungsänderungen anzuordnen und ggf. durch Ersatzvornahme durchzusetzen, wenn die genehmigte Satzung sich als änderungsbedürftig erweist, weil einzelne Bestimmungen mit dem geltenden Recht nicht (mehr) vereinbar, obsolet geworden oder inhaltlich anzupassen sind oder weil eine notwendige Satzungsregelung von der KBV oder der KZBV nicht getroffen worden ist. Dabei ist unerheblich, ob die Satzung von vornherein nicht hätte genehmigt werden dürfen oder ob sie erst nach der Genehmigung änderungsbedürftig wurde.

 

Rz. 4

In Abs. 2 ist der Fall geregelt, dass zur Umsetzung gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsrechtlicher Verfügungen Beschlüsse der Vertreterversammlung der KBV oder der KZBV erforderlich sind. Fasst die betreffende Vertreterversammlung den notwendigen Beschluss nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass dieser Beschluss von der Vertreterversammlung innerhalb einer bestimmten Frist gefasst wird. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss der Vertreterversammlung ersetzen.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt die Fallkonstellation, dass ein Beschluss der Vertreterversammlung der KBV oder der KZBV gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges für die Bundesvereinigungen geltendes Recht verstößt und daher ein Grund besteht, den Beschluss aufzuheben. Um zu verhindern, dass solche Beschlüsse trotz Beanstandung umgesetzt werden, wird durch Abs. 3 bestimmt, dass der Vollzug des rechtswidrigen Beschlusses mit dem Zugang einer entsprechenden Anordnung der Aufsichtsbehörde untersagt ist. Bereits getroffene Maßnahmen sind auf Verlangen der Aufsichtsbehörde rückgängig zu machen. Kommt die KBV oder die KZBV der Anordnung innerhalb der durch die Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss der Vertreterversammlung nach Abs. 3 Satz 4 aufheben.

Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nach Abs. 4 nicht, wenn ein Beschluss nach Abs. 1 oder Abs. 2 aufgrund gesetzlicher Regelungen innerhalb der im Gesetz vorgegebenen Frist zu fassen ist. Kommt die KBV oder die KZBV der erforderlichen Beschlussfassung nicht nach, wird der Beschluss nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die Aufsichtsbehörde unmittelbar ersetzt.

Nach Abs. 4 Satz 2 haben Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung. Damit wird verhindert, dass ein gesetzmäßiger Zustand nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (rechtskräftiger Abschluss des Klageverfahrens) wiederhergestellt werden kann. Weil insoweit Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, stärkt dies zugleich die Effektivität des aufsichtsrechtlichen Vorgehens.

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