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Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wenn sie das Kind selbst betreuen und erziehen. Dieser Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt nach Beendigung der Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) bis längstens zu dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet (§ 15 Abs. 1 BEEG). Voraussetzung ist, dass der entsprechende Elternteil ganz mit der Arbeit aussetzt oder seine wöchentliche Arbeitszeit auf nicht mehr als 30 Stunden begrenzt hat (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Staat zahlt dann Elterngeld (§ 2 BEEG).

Erkrankt ein Elternteil, das ganz mit der Arbeit aussetzt, während der Elternzeit arbeitsunfähig, ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 im vollen Umfang (Terminus "solange"); der arbeitsunfähige Elternteil erleidet durch die Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitsausfall und erhält im Rahmen seiner Ansprüche das Elterngeld wie bei Arbeitsfähigkeit fortgezahlt.

Übt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine zulässige Teilzeit-Beschäftigung aus (bis zu 30 Wochenarbeitsstunden) und erkrankt er während der Elternzeit arbeitsunfähig, ist das Krankengeld aus der während der Elternzeit ausgeübten Teilzeit-Beschäftigung zu berechnen; Bemessungsgrundlage ist das aus der versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 nicht. Der krankenversicherte Elternteil erhält nämlich sein Erziehungsgeld und in Form des Krankengeldes angemessenen Ersatz für den während der Teilzeit-Beschäftigung erlittenen Einkommensausfall.

Tritt eine Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit ein, ruht das Krankengeld während der Elternzeit ebenfalls nicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2). Der Elternteil erhält dann während der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, welches aus einem Bemessungszeitraum berechnet wird, der vor der Elternzeit liegt. Ggf. wird jedoch dann das Krankengeld auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG).

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