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Art. 6 Nr. 18 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 eingefügt. Rechtmäßig erworbene Vermögensgegenstände dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2024 im Vermögen behalten werden, wenn die Anlage nach §§ 80 bis86 SGB IV in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung nicht zulässig ist.

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