Rz. 9

Nach Abs. 2 Sattz 1 zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn der Leistungen nach Abs. 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag (aktuell 10,00 EUR) je Kalendertag an das Krankenhaus. Nach Satz 2 sind Zahlungen nach § 39 Abs. 4 anzurechnen.

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