Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 392 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 392 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 3 enthaltenen geltenden Recht. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung zu erstellen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 77 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 392). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 393). In dem neuen § 393 Satz 2 wird die Angabe "§ 385" durch die Angabe "§ 386", die Angabe "§§ 386 bis 388" durch die Angabe "§§ 387 bis 389" und die Angabe "§ 391" durch die Angabe "§ 392" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

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