Rz. 3

Die gematik ist verpflichtet, das Informationsportal www.informationsportal.vesta-gematik.de als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses zu pflegen und zu betreiben (Satz 1). Vorrangig werden Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen eingestellt (Satz 2). Dazu gehören auch telemedizinische Anwendungen sowie elektronische Anwendungen in der Pflege. Antragsberechtigt für die Aufnahme von Inhalten sind Projektträger oder Anbieter elektronischer Anwendungen. Eingestellte Inhalte sind verpflichtend von den Antragstellern zu aktualisieren. Zu den aufzunehmenden Informationen zählen alle Angaben, die Transparenz über bereits vorhandene elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen schaffen (Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik, Punkt 5, www.informationsportal.vesta-gematik.de/fileadmin/user_upload/Redaktionelle_Inhalte/gemGVO_vesta_V2.0.0.pdf; abgerufen: 18.9.2022). Antragsteller können neben Informationen zum Inhalt, dem Verwendungszweck und der Finanzierung ihrer elektronischen Anwendungen zusätzlich auch Informationen zu deren Wirtschaftlichkeit, durchgeführten und laufenden Evaluationen oder vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Aufnahme beantragen.

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