Rz. 3b

Weitere Leistungserbringer sind erstattungsberechtigt:

  • die übrigen Heilmittelerbringer, die nach § 124 Abs. 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, die Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zertifikates nach § 126 Abs. 1a Satz 2 sind, sowie die Leistungserbringer, die zur Abgabe der weiteren in § 360 Abs. 7 Satz 1 genannten Leistungen berechtigt sind (ab 1.7.2024),
  • zahntechnische Labore (ab 1.7.2024),
  • Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a (ab 1.7.2024) und
  • Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Abs. 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht zugleich Leistungserbringer nach dem Elften Buch sind (ab 1.7.2023).

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