2.1 Erstattungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen zahlen an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (§ 95) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

ausgeglichen. Dafür wird ab dem 1.7.2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) gezahlt.

2.2 Vereinbarung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) vereinbaren bis zum 30.4.2023 die Höhe und die Abrechnungen der TI-Pauschale im jeweiligen Bundesmantelvertrag (Satz 1; Anlage 32 zum BMV-Ä, Anlage 11 bis 11d zum BMV-Z).

 

Rz. 4a

Das Gesetz macht den Vertragspartnern nur wenige inhaltliche Vorgaben. Die Regelungsbefugnis ist auf die Ausstattungs- und Betriebskosten begrenzt. Diese müssen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine vollständige Kostenerstattung zu vereinbaren. Zu den Ausstattungs- und Betriebskosten gehören nicht die Lohnkosten für Praxismitarbeiter, welche durch die Behebung und den Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware entstanden sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2022, L 5 KA 107/21; Revision anhängig: B 6 KA 24/22 R).

 

Rz. 4b

Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht oder nicht vollständig zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach dem 30.4.2023 fest. Die geregelte Ersatzvornahme entspricht der Bedeutsamkeit für die zügige Weiterentwicklung des Digitalisierungsprozesses des Gesundheitswesens (BT-Drs. 20/4078 S. 110).

 

Rz. 4c

Der GKV-Spitzenverband und die KZBV haben zum 1.7.2018 eine Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV) als Anlage 11 zum BMV-Z abgeschlossen (zuletzt geändert am 7.11.2022; www.kzbv.de, abgerufen: 4.7.2023). Darin sind die erforderliche Ausstattung, die erstattungsfähigen laufenden Betriebskosten und das Abrechnungsverfahren geregelt. Die Vereinbarung gilt unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. In der Anlage 11a zum BMV-Z (Pauschalen-Vereinbarung) sind Pauschalen für die Erstausstattung sowie laufende Betriebskosten geregelt (www.kzbv.de, abgerufen: 4.7.2023).

 

Rz. 4d

Wegen der gescheiterten Verhandlungen mit der KBV hat das BMG mit Wirkung zum 1.7.2023 den Vereinbarungsinhalt festgelegt (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2023/343 v. 29.6.2023). Grundsätzlich werden demnach zukünftig Erstausstattungskosten mit auf 5 Jahre hochgerechneten Betriebskosten addiert und einer durch 60 geteilten Summe (5 Jahre à 12 Monate) zu einer monatlichen TI-Pauschale berechnet. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung wird diese TI-Pauschale bei bereits erfolgter Ausstattung bzw. bei bereits finanziertem Konnektortausch gekürzt, ebenso bei Nichtvorhaltung aller Anwendungen.

2.3 Pflichtinhalt der Vereinbarung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die Vereinbarung über die TI-Pauschale regelt u. a. das Nähere zu Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den gesetzlich erforderlichen Komponenten und Diensten (Satz 1). Dazu ist festzulegen, welche gesetzlich vorgesehenen Komponenten und Dienste zum jeweiligen Erstattungszeitpunkt vorhanden sein müssen (Satz 2).

2.4 Übergang zur TI-Pauschale (Abs. 4)

 

Rz. 6

In der Vereinbarung nach Abs. 2 ist der Übergang von der Anschub- zu einer laufenden Finanzierung durch eine monatlichen TI-Pauschale zu regeln. Die ab dem 1.7.2023 geltende TI-Pauschale findet zunächst 2 Jahre lang unverändert Anwendung (Abs. 5). Die Vertragspartner haben in der Vereinbarung (Abs. 2) eine Übergangsregelung für diejenigen Leistungserbringer zu vereinbaren, die bereits Erstattungen nach den bis zum 30.6.2023 anwendbaren Regelungen erhalten haben. Leistungserbringer, die kurz vor der Einführung der neuen Erstattungsregelung eine Erstausstattung bzw. einen neuen Konnektor gekauft und nach dem bisherigen Finanzierungssystem eine Erstattung der entsprechenden Kosten erhalten haben, sollen nicht bessergestellt sein als solche, die sich erst unter Geltung des neuen Finanzierungssystems ausstatten (BT-Drs. 20/4078 S. 110). Ohne eine Übergangsregelung würden erstere sowohl die Einmalpauschale nach dem alten System als auch die monatliche Pauschale nach dem neuen System in voller Höhe erhalten, letztere dagegen lediglich die monatliche Pauschale.

2.5 Anpassung der TI-Pauschale (Abs. 5)

 

Rz. 7

Die Bundesmantelvertragspartner verhandeln die Höhe der TI-Pauschale alle 2 Jahre neu (erstmals zum 29.12.2024; Satz 1). Bei einer Änderung der Marktverhältnisse und Rahmenbedingungen können sie eine neue Vereinbarung treffen (BT-Drs. 20/4078 S. 110). Solange keine neue Vereinbarung getroffen wird, gilt die bisherige Vereinbarung fort (Satz 2).

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