Rz. 9
Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach § 115b Abs. 2 Satz 1, § 116b Abs. 2 Satz 1 und § 120 Abs. 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern (Rz. 5).
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