Rz. 5

Das Nähere regelt die Finanzierungsvereinbarung (Satz 1; vgl. RZ 3). Dabei sind auch die Abschläge nach § 5 Abs. 3e KHEntgG und nach § 5 Abs. 5 BPflV zu vereinbaren. Diese Abschläge werden erhoben, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht nachkommt. Die genannten Regelungen finden entsprechende Anwendung auf die Kosten, die bei folgenden Leistungserbringern entstehen:

 

Rz. 6

In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1.10.2020 u. a. ein Ausgleich für die Nutzung der elektronischen

  • Patientenakte und
  • Verordnung

vorzusehen (Satz 2). Finanziert werden die Ausstattungs- und Betriebskosten. Damit wird die Einführung der elektronischen Patientenakte und der elektronischen Arzneimittelverordnung in der Regelversorgung unterstützt (BT-Drs. 19/18793 S. 133).

 

Rz. 6a

Die Finanzierungsvereinbarung zum 1.10.2020 ist geschlossen und nachfolgend durch eine Änderungsvereinbarung sowie aktualisierte Finanzierungsvereinbarungen an die aktuelle Entwicklung angepasst worden (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022).

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