Rz. 4

Die

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
  • Deutsche Krankenhausgesellschaft,
  • Gesellschaft für Telematik und
  • Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene

sind an den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen (§§ 371 bis 373) beteiligt. Sie sind verpflichtet, sich bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen abzustimmen, um sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen.

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