Rz. 1

Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2022 eingefügt. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Für eine Anwendung, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ermöglicht, gilt § 327 entsprechend.

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