Rz. 3
Neben den gesetzlichen Krankenkassen können folgende Stellen eine elektronische Gesundheitskarte oder digitale Identität ausgeben:
Ausgebende Stelle | Personenkreis |
Unternehmen der privaten Krankenversicherung | Versicherte |
Postbeamtenkrankenkasse | Versicherte |
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten | Versicherte |
Bundespolizei | Polizeivollzugsbeamte |
Bundeswehr | Soldaten |
Die Gesundheitskarte ermöglicht die Verarbeitung von Daten in Anwendungen der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2). Folgende Vorschriften über Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind entsprechend anzuwenden:
§ 334 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur |
§ 335 | Diskriminierungsverbot |
§ 336 | Zugriffsrechte der Versicherten |
§ 337 | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten |
§ 339 | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte |
§ 341 Abs. 1 bis 4 | elektronische Patientenakte |
§ 342 Abs. 2, 3 | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte |
§ 343 Abs. 1 | Informationspflichten (der Krankenkassen) über die elektronische Patientenakte |
§ 344 | Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte |
§ 352 | Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen |
§ 353 | Erteilung der Einwilligung |
§ 356 | Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort |
§ 357 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen |
§ 358 | Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten |
§ 359 | Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten |
§ 361 | Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur |
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