Rz. 11

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist Einvernehmen mit dem BfDI und dem BSI herzustellen. Damit wird dem Datenschutz und der Datensicherheit bestmöglich Rechnung getragen (BT-Drs. 20/4708 S. 109). Die Rechtsverordnung hat folgende Pflichtinhalte:

  • Der Zeitpunkt ist zu benennen, bis zu dem die Schnittstellen bereitgestellt werden müssen.
  • Die übermittlungsfähigen Daten sind anzugeben.
  • Die zulässigen Verarbeitungszwecke sind festzulegen. Dabei ist nach den jeweiligen Empfängern zu differenzieren. So kann die Übermittlungsmöglichkeit von Daten ausgeschlossen werden, die für Mehrwertangebote ungeeignet sind.
  • Die Rechtsverordnung regelt die Modalitäten zur Einwilligung der Versicherten. Dies umfasst insbesondere die Art und Weise der Einwilligung, deren Änderung und Widerruf, die zeitliche Geltung der Einwilligung, die Möglichkeit der Beschränkung der Daten und die Informationen, die den Versicherten vor ihrer Einwilligung zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • Darüber hinaus ist zu regeln, wie die Übermittlung der Daten von den Versicherten an die Berechtigten zu erfolgen hat, mit welchen Intervallen und wie die Dokumentationspflicht (Abs. 4) ausgestaltet sein muss. Gegenstand der Regelungen können dabei u.a. die zur Verfügung gestellten Daten, der Zeitpunkt der Datenübermittlung, die Adressaten der Datenübermittlung, die der Datenverarbeitung zugrunde liegende Einwilligung und der Zeitpunkt der Einwilligung sein.

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