Rz. 5
Zugriffsberechtigte Personen (Abs. 1) ohne eigenen Heilberufsausweis oder Berufsausweis (z. B. pharmazeutisches Personal einer Apotheke) dürfen auf die Daten zugreifen, wenn
- sie durch eine Person mit einem Heilberufsausweis oder einem Berufsausweis dazu autorisiert sind und
- der Zugriff elektronisch protokolliert wird (zugreifende und autorisierende Person).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen