Rz. 5

Zugriffsberechtigte Personen (Abs. 1) ohne eigenen Heilberufsausweis oder Berufsausweis (z. B. pharmazeutisches Personal einer Apotheke) dürfen auf die Daten zugreifen, wenn

  • sie durch eine Person mit einem Heilberufsausweis oder einem Berufsausweis dazu autorisiert sind und
  • der Zugriff elektronisch protokolliert wird (zugreifende und autorisierende Person).

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