Rz. 8

Voraussetzung für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Patientenkurzakte beim grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten ist, dass der Versicherte vor der Reise in das europäische Ausland seine Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens im Behandlungsfall über die nationale eHealth-Kontaktstelle erteilt (Satz 1). Eine weitere technische Autorisierung und Freigabe der Übermittlung der Daten in einen anderen europäischen Mitgliedstaat ist zum Zeitpunkt der Behandlung beim behandelnden Leistungserbringer erforderlich (Satz 2). Im Übrigen findet für den Zugriff im Behandlungsfall sowohl hinsichtlich der Berechtigung des Leistungserbringers als auch hinsichtlich weiterer Zugriffsvoraussetzungen ausschließlich das jeweilige nationale Recht unter Berücksichtigung der europäischen Vereinbarungen der grenzüberschreitenden Infrastruktur Anwendung (Satz 3 und 4).

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