2.1 Zugriffsberechtigte Personen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der auf den Medikationsplan, die Notfalldaten oder die Patientenkurzakte zugreifen darf. Den zugriffsberechtigten Personen wird es durch die Regelungen ermöglicht, die ihnen erlaubten Tätigkeiten unter Nutzung der Gesundheitskarte auszuüben (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a). Ein Zugriff der genannten Leistungserbringer ist nur insoweit gestattet, wie dieser zur Versorgung erforderlich ist.

 

Zugriffsberechtigte Personen

Personenkreis Zugriff auf Hinweis
Ärzte, Zahnärzte Medikationsplan, Notfalldaten lesender und schreibender Zugriff
Apotheker Medikationsplan, Notfalldaten schreibender Zugriff auf den Medikationsplan, lesender Zugriff auf die Notfalldaten
Psychotherapeuten Medikationsplan, Notfalldaten schreibender Zugriff auf die Notfalldaten, lesender Zugriff auf den Medikationsplan
berufsmäßige Gehilfen oder Auszubildende der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten
pharmazeutisches Personal einer Apotheke Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Apothekers, falls gesetzlich vorgeschrieben
Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt (z. B. Notfallsanitäter) Medikationsplan, Notfalldaten lesender Zugriff
Assistenten oder Helfer von Angehörigen eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Angehörigen eines Heilberufs

Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Für einen Zugriff müssen 2 Voraussetzungen erfüllt werden (mit Ausnahmen). Zum einen muss der Karteninhaber – mit Ausnahme des Medikationsplans und der Notfalldaten – den Zugriff freigeben (etwa durch Eingabe einer PIN). Zum anderen ist sowohl der schreibende als auch der lesende Zugriff auf die Daten grundsätzlich nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt (oder einem entsprechenden Berufsausweis), gestattet (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a; 2-Schlüssel-Prinzip).

2.2 Zugriff auf den Medikationsplan (Abs. 2)

 

Rz. 4

Grundsätzlich darf auf den elektronischen Medikationsplan (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) nur mit Einwilligung des Versicherten zugegriffen werden (Satz 1). Eine vorherige Einwilligung durch eine eindeutige bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn

  • der Versicherte darauf verzichtet hat und
  • die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt ist

(Satz 2).

2.3 Zugriff auf die Notfalldaten und die Patientenkurzakte (Abs. 3)

 

Rz. 5

Für den Zugriff auf Notfalldaten und die Patientenkurzakte wird im Interesse der möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Versicherten eine Autorisierung im Einzelfall nicht vorausgesetzt, da von einem mutmaßlichen Einverständnis auszugehen ist (Satz 1 Nr. 1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Versicherte sein grundsätzliches Einverständnis erteilt haben muss, damit überhaupt Daten gespeichert werden können (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008 S. A 79). Ein erforderlicher Zugriff ohne Einwilligung kommt z. B. in Betracht bei der präklinischen Patientenversorgung durch den Rettungsdienst, bei ungeplanter Patientenaufnahme in der Notaufnahme eines Krankenhauses, starken akuten Beschwerden (z. B. Schmerzen), aufgrund derer der Patient notfallrelevante Informationen aus seiner Krankengeschichte dem Arzt nicht mit der nötigen Konzentration korrekt und vollständig schildern kann, oder auch bei Sprachbarrieren (unzureichende Deutschkenntnisse, demenzielle Erkrankung, Sprachproduktionsstörungen, o. ä.) oder sonstigen Gründen, die im individuellen Fall dazu führen, dass die notfallrelevanten medizinischen Informationen nicht in einem dem Krankheitsbild angemessenen Zeitrahmen vorliegen (BT-Drs. 18/5293 S. 44).

 

Rz. 6

Auf Wunsch der Versicherten können notfallrelevante medizinische Daten auch zur Unterstützung der medizinischen Versorgung des Versicherten genutzt werden, wenn keine Notfallsituation vorliegt (Satz 1 Nr. 2). Das Einverständnis des Versicherten ist nachprüfbar zu protokollieren. Die Zugriffsvoraussetzungen gelten z. B. für den Zugriff zur Pflege und Aktualisierung der Daten, für den Datentransfer bei Wechsel des Hausarztes, für die Datenbereitstellung bei Einholung von Zweitmeinungen und andere Situationen, in denen außerhalb der Notfallversorgung ein Austausch von patientenbezogenen medizinischen Informationen im Rahmen der ärztlichen Versorgung erforderlich ist. Auf Wunsch und mit Einverständnis der Versicherten ist der Zugriff auch in diesen Situationen zulässig, sofern...

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