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Die KBV trifft erstmals bis zum 30.6.2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings verarbeitet werden (Satz 1). Die Festlegungen sind fortlaufend fortzuschreiben (Satz 2). In Folge des am 31.3.2021 in Kraft getretenen Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der Behandlungsmethode des kardialen Telemonitorings in die vertragsärztliche Versorgung werden die KBV und der GKV-Spitzenverband in § 367a verpflichtet, die Anforderungen an technische Verfahren zur Durchführung des telemedizinischen Monitorings zu definieren. Damit die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings verarbeiteten Daten als Zusammenfassungen zu Messwerten und Therapieverläufen in einem interoperablen Format zur Verfügung stehen und in die elektronische Patientenakte eingestellt werden, sind von der KBV die erforderlichen syntaktischen und semantischen Festlegungen zu treffen. Prioritär ist zunächst die Festlegung eines MIO zum telemedizinischen Monitoring bei Herzinsuffizienz gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA (BT-Drs. 19/29384 S. 201). Weitere Indikationen und Anwendungsfälle können entsprechend der weiteren Entwicklung in der Versorgung folgen. Die Festlegungen sind fortlaufend fortzuschreiben. Dabei definiert die KBV selbst den Zeitraum der Fortschreibung unter Berücksichtigung des konkreten Versorgungsbedarfs. Dieser bemisst sich insbesondere an der Fortentwicklung des Telemonitorings unter Berücksichtigung weiterer Anwendungsfälle oder der Verwendung neuer technischer Systeme für bekannte Anwendungsfälle. Die Fortentwicklung obliegt dabei der Selbstverwaltung, sodass eine feste Zeitvorgabe für die Aktualisierung nicht sachgerecht erscheint. Ziel der Regelung ist insofern die bedarfsgerechte und flexible Bereitstellung Medizinischer Informationsobjekte.

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