Rz. 4d

Die KBV trifft bis zum 31.12.2022 unter Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse der Modellvorhaben nach § 125 SGB XI die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte (z. B. elektronischer Pflegebericht, elektronischer Wundbericht oder elektronischer Hygienebericht). Der Herstellung des Benehmens mit den Bundesverbänden der Pflege (§ 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) und deren enge Einbindung in den Prozess kommt in diesem Zusammenhang eine hohe Bedeutung zu (BT-Drs. 19/27652 S. 128).

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