2.1 Funktionen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Regelung enthält den Auftrag an die gematik, die Funktionen der elektronischen Patientenakte festzulegen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten. Die zeitliche Umsetzung orientiert sich an der stufenweisen Realisierung der Patientenakte. Die gematik hat die folgenden (teilweise bereits realisierten) technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen:

  • Daten nach § 341 Abs. 2 können in einer elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt und von Versicherten und Leistungserbringern verarbeitet werden.
  • Versicherte können eigene Daten in die Akte einstellen und verarbeiten.
  • Versicherte können Daten aus ihrer Patientenakte (Zahnbonusheft) an die Krankenkasse übermitteln.
  • Die gematik stellt bei der Zulassung der Komponenten und Dienste sicher, dass die Anbieter elektronischer Patientenakten die Dienste für die technische Zugriffsfreigabe durch den Versicherten schaffen.
  • Die Möglichkeiten der Zugriffssteuerung sind davon abhängig, ob der Versicherte für die Freigabe ein eigenes Endgerät oder die Infrastruktur des Leistungserbringers nutzt. Die gematik wird beauftragt, das granulare Zugriffsmanagement an die feingranulare Zugriffssteuerung über ein versicherteneigenes Endgerät anzupassen. Die Anpassung folgt dem Stand der Technik. Dabei muss der dafür zu betreibende Aufwand vertretbar sein, sodass nicht unbedingt der technische Fortschritt der einzige Maßstab ist.

2.2 Aufträge (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der Absatz enthält weitere Aufträge an die gematik:

  • Die gematik legt insbesondere die technischen Spezifikationen und das Zulassungsverfahren fest, damit Daten des Zahnbonusheftes, des elektronischen Untersuchungsheftes für Kinder, des elektronischen Mutterpasses und des elektronischen Impfausweises in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.
  • Dem Versicherten ist es möglich, den Zugriff auf Inhalte der elektronischen Patientenakte über seine Benutzeroberfläche "feingranular" zu steuern. Damit kann sich die technische Zugriffsfreigabe sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen beziehen.
  • Über die dezentrale Infrastruktur der Leistungserbringer kann ein Zugriff "mittelgranular" gesteuert werden. Die technische Zugriffsfreigabe kann auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte begrenzt werden. Die gematik stimmt sich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ab, weitere versorgungsrelevante Kategorien festzulegen, die eine inhaltliche Zuordnung der Kategorien von Dokumenten und Datensätzen zu mindestens 10 medizinischen Fachgebieten bzw. Fachgebietskategorien ermöglichen.
  • Die Zugriffsberechtigung ist bis zum 30.6.2021 auf weitere Berufsgruppen zu erweitern. Es handelt sich dabei um Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachkräfte, Hebammen, Physiotherapeuten, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und Betriebsärzte, die außerhalb der Versorgung auf die Patientenakte zugreifen (z. B. zur Dokumentation arbeitsmedizinischer Vorsorgeleistungen).
  • Bis zum 30.6.2021 sind insbesondere die technischen Spezifikationen und das Zulassungsverfahren festzulegen, nach dem Versicherte Daten ihrer elektronischen Patientenakte für medizinische Forschungszwecke zur Verfügung stellen können.
  • Die gematik legt bis zum 1.1.2022 fest, dass Daten der Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a über den Hersteller dieser Anwendungen über eine Schnittstelle in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort verarbeitet werden können.
  • Außerdem wird bis zum 1.1.2022 ermöglicht, die Benutzeroberfläche zur Verwaltung der elektronischen Patientenakte (Versicherten-Frontend/ePA-App) für einen Zugriff auf qualitätsgesicherte Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal zu nutzen, um sich insbesondere über Symptome, Diagnosen, Präventionsmaßnahmen oder die Therapie von Erkrankungen zu informieren.

2.3 Infektionsschutzgesetz (Abs. 3)

 

Rz. 5

Versicherte erhalten eine Impfdokumentation, die u. a. Hinweise auf zweckmäßiges Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf mögliche Entschädigungsansprüche enthält (§ 22 Abs. 3 IfSG). Die gematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben in der elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können. Der Auftrag ist nicht fristgebunden.

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