Rz. 3

Bevor Leistungserbringer oder andere zugriffsberechtigte Personen (§ 352) auf Daten der elektronischen Patientenakte zugreifen können, hat der Versicherte in den Zugriff einzuwilligen (Satz 1). Hierzu ist eine eindeutige bestätigende Handlung des Versicherten durch eine technische Zugriffsfreigabe erforderlich (Satz 2). Der Versicherte nutzt dazu ein geeignetes Endgerät (z. B. Smartphone). Der Versicherte kann den Zugriff feingranular steuern und sowohl spezifische Dokumente und Datensätze als auch Gruppen von Dokumenten und Datensätzen freigeben. Eine explizite Einwilligung (Papierdokument mit Unterschrift) ist nicht erforderlich. Die Einwilligung kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen gegenüber demjenigen widerrufen werden, dem die Einwilligung ursprünglich erteilt wurde.

 

Rz. 3a

Nach überzeugender Ansicht ist es ausreichend, dass der Versicherte zur Bestätigung ein entsprechendes Häkchen setzt oder ein Kontrollkästchen aktiviert. Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Versicherte "mit einem Klick" eine Gesamtfreigabe erteilt. Notwendig ist es demnach, dass der Versicherte eine individuelle Auswahl der Dokumente und Datensätze bzw. Gruppen von Dokumenten oder Datensätzen trifft (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 353 Rz. 9).

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