Rz. 2

Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen zugriffsberechtigte Personen, Daten aus Anwendung der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6) und elektronische Arztbriefe (§ 383 Abs. 2) an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern und ggf. an eine veränderte Datenlage anzupassen. Der Versicherte ist durch die zugriffsberechtigte Person über seinen Anspruch zu informieren.

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