Rz. 6

Datenschutzrechtlich Verantwortliche (z. B. die Krankenkasse) haben keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten. Damit Versicherte ihre datenschutzrechtlichen Ansprüchen (z. B. Löschung, Korrektur oder Auskunft) wahrnehmen können, sind die dazu befähigten Leistungserbringer (z. B. Ärzte) verpflichtet, die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (z. B. die Krankenkassen) zu unterstützen. Die Vorschrift erlaubt einerseits eine klare Zuteilung der Verantwortlichkeit und zum anderen eine ansonsten schwer umsetzbare Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Ansprüche (BT-Drs. 19/18793 S. 118). Technische Schutzmaßnahmen haben weiterhin Vorrang vor datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten (§ 308).

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