Rz. 3

Versicherte sind berechtigt, eigene Daten aus der elektronischen Patientenakte, dem Medikationsplan und der Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 7) auszulesen und an Dritte zu übermitteln. Versicherte können auch eigene Gesundheitsdaten in die Patientenakte einstellen und diese verarbeiten. Der Begriff "verarbeiten" umfasst u. a. das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung der Daten (Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung). Der Versicherte darf außerdem seine Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich der dazu erfassten Hinweise (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) in diesem Sinne verarbeiten. Die Zugriffsrechte der Versicherten sind nicht zweckgebunden (anlassloser Zugriff). Ein Zugriff auf die Daten durch den Versicherten ist auch ohne konkreten Versorgungskontext statthaft (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 337 Rz. 21).

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