Rz. 11

Die gematik legt bis zum 30.6.2023 im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI die erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten in Apotheken fest (Satz 1). Die gematik kann den Apotheken auch eigene Dienste zur Verfügung stellen (Satz 2). Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch eine Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Identifizierung sowie der Vergütung und Abrechnung der Apotheken für die Durchführung regeln (Satz 3). Den Apotheken wird mit der Identifizierung eine verantwortungsvolle Aufgabe übertragen (BT-Drs. 20/3876 S. 57). Für die Ausgestaltung ist es erforderlich, technische Verfahren zu definieren. Diese werden von der gematik einvernehmlich mit dem BfDI und dem BSI festgelegt. Überdies bedarf es Vorgaben für die Durchführung der Identifizierung, um eine hohe Qualität der Leistungserbringung zu gewährleisten. Entsprechende Vorgaben werden vom BMG in einer Rechtsverordnung festgelegt. In der Rechtsverordnung ist auch Vorsorge für die Vergütung der Leistungserbringung und die Abrechnung durch die Apotheken zu treffen. Hierbei sollen vorrangig bereits bestehende Abrechnungs- und Vergütungsverfahren zum Einsatz kommen. Zugleich sind Vorgaben zur Rechnungsprüfung zur Vermeidung von Missbräuchen zu treffen.

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