2.1 Fachkunde (Abs. 1)

 

Rz. 3

Dienstleister, die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur installieren oder warten, müssen besondere Sorgfalt walten lassen, um die notwendige Qualität der Installationen und Wartung sicherzustellen. Außerdem müssen sie über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme und Komponenten zu gewährleisten. Auch wenn der Wortsinn nicht ausdrücklich wiedergibt, dass sich die Sorgfaltsanforderung auch auf die Wartung der für den Anschluss benötigten Komponenten sowie auf die Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur beziehen soll, ergibt sich dennoch aus den umschriebenen Aufgaben der Dienstleister sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass sich die Sorgfaltswaltung auch darauf beziehen muss (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 332 Rz. 21).

2.2 Nachweis (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Fachkunde ist dem beauftragenden Unternehmen nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist z. B. eine Zertifizierung nach § 75b Abs. 5 durch eine der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Personenzertifizierung). Eine Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann insbesondere durch Erstellung eines geeigneten Installations- oder Wartungsprotokolls nachgewiesen werden (BT-Drs. 19/14867 S. 95).

2.3 Hinweise (Abs. 3)

 

Rz. 5

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Fachkunde und des Fachkundenachweises können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Hinweise geben (Satz 1). Maßgebliche Spitzenorganisationen der Leistungserbringer in der Telematikinfrastruktur sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene. Perspektivisch sind weitere Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einzubeziehen, sobald diese an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Die jeweilige Spitzenorganisation hat sich dazu mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) abzustimmen. Der gematik obliegt dabei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur (Satz 2).

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