Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 331 entspricht wesentlich dem bisher in § 291b Abs. 7 enthaltenen geltenden Recht. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) überwacht den Betrieb von Komponenten und Diensten, die außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 5 neu eingefügt. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und neu gefasst. Die gematik erhält einen limitierten Zugriff auf die Identifikations- und Authentifizierungsmittel (Abs. 5). Die Kostenerstattung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird pauschalisiert (Abs. 6).

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