Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Pflichten der gematik und der datenschutzrechtlich Verantwortlichen (§ 307) zur Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur. Die Vorschrift ist als lex specialis vorrangig vor § 8a BSI-Gesetz zu beachten. Die Vorschrift trägt der besonderen Bedeutung der Telematikinfrastruktur als digitale Basisinfrastruktur des Gesundheitswesens bzw. als kritische Infrastruktur zur Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 330 Rz. 16 m. w. N.).

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