Rz. 6

Zur Gefahrenabwehr kann die gematik im Einzelfall insbesondere

  • Komponenten und Dienste für den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren oder
  • den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur unter Bedingungen gestatten

(Satz 1). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Maßnahmen sind möglich. Der weitere Zugang kann unter der Bedingung gestattet werden, dass die von der gematik angeordneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr umgesetzt werden. Wegen der besonderen Bedeutung der Telematikinfrastruktur als digitale Basisinfrastruktur des Gesundheitswesens wird für die gematik die Möglichkeit geschaffen, Anbieter an der Behebung der Ursachen zu beteiligen (BT-Drs. 19/18793 S. 107). Nicht zuletzt wegen der hohen Eingriffsintensität gegenüber dem Anbieter ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und bei gravierenden Sicherheitsmängeln zu prüfen, ob verbindliche Anweisungen ausreichend sind (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 329 Rz. 44).

 

Rz. 7

Die gematik kann Anbietern von Komponenten oder Diensten sowie von bestätigten weiteren Anwendungen verbindliche Anweisungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung oder Behebung von Störungen von Diensten der Telematikinfrastruktur notwendig ist (Satz 2). Die verbindlichen Anweisungen müssten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

 

Rz. 7a

Für Anbieter von IT-Produkten ist die Befolgung von vollziehbaren Anordnungen der gematik zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen bußgeldbewehrt (§ 397 Abs. 2a Nr. 3). Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden (§ 397 Abs. 3).

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