Rz. 5

Anbieter von zugelassenen Komponenten oder Diensten (§ 311 Abs. 6, § 325) und Anbieter von Anwendungen für bestätigte Anwendungen (§ 327) haben erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit dieser Komponenten oder Dienste unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) an die gematik zu melden (Satz 1). Erheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben (Satz 2). Dazu gehören insbesondere Sicherheitslücken oder außergewöhnliche und unerwartete technische Defekte mit IT-Bezug.

 

Rz. 5a

Die Meldepflicht für Anbieter von IT-Produkten (Komponenten, Dienste oder weiteren Anwendungen) ist bußgeldbewehrt (§ 397 Abs. 2a Nr. 2). Wird eine Meldung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden (§ 397 Abs. 3).

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