Rz. 7

Die Voraussetzungen (Abs. 1) werden durch die gematik in einem Bestätigungsverfahren geprüft (Abs. 3 Satz 1). Dabei kann sich die gematik der Expertise Dritter bedienen (BT-Drs. 18/5293 S. 48). Den Nachweis hat der Anbieter zu führen. Eigene Ermittlungen durch die gematik sind aufgrund der förmlichen Beweislastverteilung ausgeschlossen. Können die Voraussetzungen durch den Anbieter nicht nachgewiesen werden, ist die Bestätigung zu versagen.

 

Rz. 8

Das Bestätigungsverfahren wird aufgrund eines Antrags des Anbieters eingeleitet (Abs. 3 Satz 2) und durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (Abs. 3 Satz 3). Das Antragsformular wird auf der Internetpräsenz der Zulassungsstelle veröffentlicht (Abs. 4).

 

Rz. 9

Die gematik veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite (Abs. 5, https://fachportal.gematik.de/zulassungen/weitere-anwendungen, abgerufen: 9.1.2021).

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