Rz. 2

Die Telematikinfrastruktur kann für weitere elektronische Anwendungen des Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung verwendet werden, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. Mit der Öffnung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen über die elektronische Gesundheitskarte hinaus werden die Voraussetzungen geschaffen, die Telematikinfrastruktur für die Kommunikation und die Datenübermittlung im gesamten deutschen Gesundheitswesen einzusetzen. Hierfür müssen die Anwendungen dem hohen Sicherheitsniveau der Telematikinfrastruktur genügen (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 327 Rz. 18).

 

Rz. 2a

Die Vorschrift gilt entsprechend für

  • Anwendungen in der Krankenbehandlung nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung), wenn die elektronischen Gesundheitskarten oder hiermit technisch kompatible Karten genutzt werden sowie zur Abrechnung von Leistungen (§ 362a Satz 1) und
  • Auskünfte aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Abs. 1 Satz 1 BNotO (§ 362b).

Die von der gematik erteilten Bestätigungen sind dem BSI einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentationen vorzulegen (§ 333 Abs. 1 Nr. 1).

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