Rz. 3

Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über eine Zulassung (§ 323 Abs. 2 und § 325 Abs. 1) oder über eine Bestätigung (§ 327 Abs. 2 Satz 1) verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen. Zulassung oder Bestätigung werden von der Gesellschaft für Telematik (gematik) erteilt. Die Vorschrift verbietet die Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne die erforderliche Zulassung oder Bestätigung. Es besteht eine ausdrückliche Handlungspflicht für die Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, die Zulassung oder die Bestätigung rechtzeitig vor Nutzung der Telematikinfrastruktur einzuholen (BT-Drs. 19/18793 S. 106). Die verbotene Nutzung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 397 Abs. 2a Nr. 1) und kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden (§ 397 Abs. 3).

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