Rz. 7

Die gematik kann auch Hersteller und Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur zulassen (Satz 1). Die bereits bestehende Regelung der Zulassung von Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur wird um die Möglichkeit der Zulassung von Herstellern ergänzt. Dabei muss die gematik sicherstellen, dass nur Hersteller von barrierefreien Komponenten und Diensten zugelassen werden (BT-Drs. 19/27652 S. 120). Durch dieses neue Verfahren lässt sich bei neuen Zulassungen von Komponenten und Diensten auf der Herstellerzulassung aufbauen. Zulassungsanträge können schneller und bei Teilaktualisierungen oder Sicherheitsupdates stark vereinfacht werden oder ganz entfallen. Dies hat zur Folge, dass Hersteller zukünftig mehr Verantwortung für die von ihnen veröffentlichten Produkte erhalten werden.

 

Rz. 8

Das Zulassungsverfahren und die Prüfkriterien für Hersteller und Anbieter legt die gematik im Einvernehmen mit dem BSI fest (Satz 2). Die Zulassung von Herstellern und Anbietern durch die gematik ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und kann mit Nebenbestimmungen nach § 32 SGB X versehen werden (Satz 3).

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